- Geräteabgabe
- Geräteabgabe,pauschalierte urheberrechtliche Vergütung, die dem Urheber eines Werkes zusteht, welches erwarten lässt, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- und Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt wird. Die Vergütungsansprüche, die durch Verwertungsgesellschaften erhoben werden, richten sich gegen die Hersteller von Geräten zur Bild- und Tonaufzeichnung (z. B. Tonbandgeräte, Kassettenrekorder, Videorekorder) sowie gegen Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierer; §§ 54, 54 a Urheberrechtsgesetz). Neben dem Gerätehersteller haften gesamtschuldnerisch für die Vergütung auch gewerblicher Importeure und Händler. Zusätzlich bestehen Vergütungsansprüche gegen die Hersteller und gewerblichen Importeure von Bild- oder Tonträgern (Ton- und Videokassetten; so genannte Leerkassettenabgabe) sowie gegen die Betreiber von Kopiergeräten, mit denen über das übliche Maß hinaus geschützte Werke vervielfältigt werden (z. B. Kopiergeräte in Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie in gewerblichen Kopierläden; § 54 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz). Überspielen, VervielfältigungsrechtVergleichbare Vergütungsansprüche sind in § 42 b österreichisches Urheberrechtsgesetz und in Art. 20 schweizerisches Urheberrechtsgesetz geregelt.
Universal-Lexikon. 2012.